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   BVerwG, 01.11.1955 - I B 20.55   

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BVerwG, 01.11.1955 - I B 20.55 (https://dejure.org/1955,1154)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.1955 - I B 20.55 (https://dejure.org/1955,1154)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 1955 - I B 20.55 (https://dejure.org/1955,1154)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 16.10.1959 - VII C 63.59

    Rechtsmittel

    Es ist ein im Gewerberecht und auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Entscheidungen vom 1. November 1955 - BVerwG I B 20.55 -, 8. Januar 1957 - BVerwG I B 135.56 - und 9. Februar 1957 - BVerwG I B 269.56 - [JR 1957 S. 353]) anerkannter Grundsatz, daß die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, gegen dessen eigene Lauterkeit sonst nichts einzuwenden ist, auch dann verneint werden muß, wenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluß auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluß auszuschalten (vgl. hierzu Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 4 d zu § 35 GewO - S. 439; Rohmer-Eyermann, Kommentar zum Gaststättengesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 2 GaststG , S. 34/35).
  • BVerwG, 17.10.1959 - III B 11.59

    Rechtsmittel

    Ob zum Unterschied von einer Beschwerde im Armenrechtsverfahren eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung an das Berufungsgericht gegeben ist, mag dahinstehen (vgl. insoweit den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 1955 - I B 20/55 - [AS Rh-Pf. Bd. 3 S. 188]).
  • BVerwG, 24.09.1959 - III B 154.59

    Rechtsmittel

    Ob zum Unterschied von einer Beschwerde im Armenrechtsverfahren eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung an das Berufungsgericht gegeben ist, mag dahinstehen (vgl. insoweit den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 1955 - I B 20/55 - [AS Rh-Pf. Bd. 3 S. 188]).
  • VG Trier, 19.10.2005 - 5 K 281/05

    Rückforderung einer Lastenausgleichszahlung wegen nachträglicher Schadlosstellung

    Allerdings werden für das Verfahren gemäß § 334 Abs. 3 Satz 1 LAG Gerichtsgebühren lediglich in Höhe des Mindestsatzes erhoben, so dass es einer Streitwertfestsetzung im Sinne der Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes - GKG - nicht bedarf, weil ansonsten die eigenständige Regelung des § 334 Abs. 3 Satz 2 LAG für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht überflüssig wäre, da - ginge man davon aus, dass der Mindestsatz einer Gebühr ¼ betrage und von dem Mindestbetrag einer Gebühr im Sinne des § 11 GKG zu unterscheiden sei (so Beschluss der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 11. Mai 1998 - 7 K 663/96.TR - Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 334 LAG Anm.7 und Erich Hesse, Das Deutsche Bundesrecht, § 334 LAG Anm. 3) - sowohl im Falle des § 334 Abs. 3 Satz 1 LAG als auch im Falle des Satzes 2 dieser Bestimmung die Gerichtsgebühren jeweils ¼ der in sonstigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren anfallenden Gerichtsgebühren betragen würden (ebenso bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Mai 1955 - 1 B 20/55 -, NJW 1955, S. 1574; Harmening, Kommentar zum Lastenausgleichsrecht, § 334 Rdnr. 5).
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